Die im Jahre 1917 geborene A, welche sich im Alterszentrum Z aufhält, liess sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV anmelden. Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern errechnete in der Verfügung vom 9. Oktober 2008 einen Einnahmenüberschuss von Fr. 63 270.- und wies das Leistungsbegehren mit Wirkung ab April 2008 ab. Als anrechenbares Vermögen berücksichtigte die Ausgleichskasse u.a. einen Betrag von Fr. 480 000.- infolge Vermögensverzichts. Hintergrund dieser Aufrechnung war die Tatsache, dass die Versicherte am 25. September 1998 ihr Grundstück Nr. x, Grundbuch Y, unter Rückbehalt eines lebenslänglichen Wohnrechts an ihre Kinder bzw. an die Kinder ihres verstorbenen Ehemannes veräusserte. A liess gegen diese Verfügung Einsprache erheben, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. April 2009 abwies.
Mit fristgerecht erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen beantragen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, den Verzicht ihrer Kinder und der Kinder ihres Ehemannes auf den Güterrechtsviertel im Zusammenhang mit dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes habe sie irrtümlich angenommen, weil sie im damaligen Zeitpunkt nicht über die heutigen Konsequenzen orientiert gewesen sei. Dieser Verzicht werde daher heute infolge Irrtums angefochten, weshalb nur 3/4 des Grundstückswerts aufgerechnet werden dürften. Weiter sei die Aufrechnung der veräusserten Liegenschaft nicht zum damaligen, sondern zum (tieferen) aktuellen Katasterwert vorzunehmen.
In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Luzern die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Aus den Erwägungen:
1. - b) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Dazu gehören unter anderem Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der Altersund Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. a, b und d ELG). Weiter ist bei in Heimen Spitälern lebenden Personen 1?5 des Reinvermögens anzurechnen, soweit dieses bei Alleinstehenden Fr. 25 000.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 5 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SRL 881]).
Als Einnahmen werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 1997 S. 254 E. 2; SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3 E. 2). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um Fr. 10 000.- vermindert (Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV]).
c) Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Bei der Entäusserung einer Liegenschaft ist somit von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Liegenschaftswert auszugehen (BGE 113 V 192 E. 4c/aa). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Für Grundstücke ist demnach in der Regel der kantonale Steuerwert massgebend. Der Verkehrswert ist dann massgeblich, wenn das Grundstück dem Bezüger einer in der EL-Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dient (Art. 17 Abs. 4 ELV). Bei der entgeltlichen unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Hievon hat der Kanton Luzern mit Wirkung ab 1. Januar 2008 Gebrauch gemacht.
2. - Zwischen den Parteien bestehen Unstimmigkeiten bezüglich der Anrechnung eines Vermögensverzichts bei der EL-Bemessung, herrührend aus der Veräusserung des Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, durch die Beschwerdeführerin. Aus dem öffentlich beurkundeten Vertrag vom 25. September 1998 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dieses Grundstück als Erbvorbezug an ihre Töchter, B und C, bzw. an die Kinder ihres verstorbenen Ehemannes, D und E, veräusserte. Die Erwerber übernahmen die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin bei der Obwaldner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 30 000.- und gewährten der Beschwerdeführerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht in der 4-Zimmer-Wohnung im Parterre des Veräusserungsobjekts. Des Weiteren ist aus Ziffer 14 der öffentlichen Urkunde vom 25. September 1998 ersichtlich, dass die Erwerberinnen E, B und C an die Beschwerdeführerin Vorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- geleistet haben.
Die Ausgleichskasse Luzern stützte sich beim Wert des Grundstücks auf den damaligen Katasterwert in der Höhe von Fr. 590 500.- und zog davon die übernommene Darlehensschuld bei der Obwaldner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 30 000.-, den kapitalisierten Wert des Wohnrechts im Betrage von Fr. 78 630.- sowie - gemäss Einspracheentscheid - auch den Vorschuss der Erwerberinnen in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- ab. Sie errechnete folglich einen Verzichtsbetrag bei der Grundstückentäusserung von Fr. 454 000.- (abgerundet), was zu einem erheblichen Einnahmenüberschuss und der Abweisung des EL-Begehrens führte.
3. - a) Im vorliegenden Fall steht eine im Jahre 1998 erfolgte Liegenschaftsveräusserung zur Diskussion. Da Ergänzungsleistungen erst ab dem 1. April 2008 beantragt werden, kommt zur Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 1c hievor) sowie zur Bewertung des anrechenbaren (Verzichts-)Vermögens Art. 17 ELV in seiner seit 2008 gültigen Fassung zur Anwendung. Es widerspricht dem Rückwirkungsverbot von Gesetzen nicht, wenn vorliegend Fassungen des Art. 17 ELV angewendet werden, die im Zeitpunkt der Entäusserung des Grundstücks noch nicht in Kraft waren. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten dieser Neufassungen verwirklichte, sich aber auch danach noch auswirkt (EVG-Urteil P 80/99 vom 16.2.2001 E. 2c; BGE 120 V 184 E. 4b, BGE 114 V 151 E. 2, je mit Hinweisen). Gleichermassen ist auch die Anpassung von Dauerverfügungen an eine geänderte Rechtslage mit Wirkung ex nunc nicht nur zulässig, sondern - unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte - gefordert (BGE 121 V 161f. E. 4a, mit Hinweisen auf die Lehre).
Aufgrund dieser Ausgangslage ist in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 ELV (in der seit 2008 gültigen Fassung) zur Bewertung des anrechenbaren (Verzichts-) Vermögens der Verkehrswert der betreffenden Liegenschaft heranzuziehen. Unter dem Verkehrswert versteht man den Verkaufswert einer Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr (BGE 120 V 12; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9, je mit Hinweisen). Dabei ist auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze abzustellen (AHI 1998 S. 274f.). Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert - und nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert - auszugehen (BGE 122 V 398 E. 3a; SVR 2003 EL Nr. 1 S. 1f. E. 1b). Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat (vgl. E. 1c hievor).
b) Der Verkehrswert des nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, entspricht dessen Katasterwert (Umkehrschluss aus § 17 des kantonalen Gesetzes über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens, Schatzungsgesetz). Da zur Beurteilung der Frage eines (Verzichts-)Vermögens die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben, massgebend sind (BGE 120 V 184 E. 4b), kann nicht - wie dies die Beschwerdeführerin verlangt - auf den heutigen (tieferen) Katasterwert in der Höhe von Fr. 538 700.- abgestellt werden. Vielmehr ist der Katasterwert im Zeitpunkt der Entäusserung, d.h. im Jahre 1998, anzuwenden. Dieser betrug unbestrittenermassen Fr. 590 500.- (vgl. Schatzungsanzeige des Schatzungsamts des Kantons Luzern vom 3.1.1996). Weiter ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es seien bloss 3/4 des Grundstückswerts anzurechnen, nicht zu hören. Wenn und insoweit die Beschwerdeführerin sich nämlich auf einen Irrtum im Sinne von Art. 23ff. OR berufen will, hätte sie den im Erbvertrag vom 18. April 1980 ausgesprochenen Verzicht ihrer Kinder und der Kinder ihres Ehemannes auf den güterrechtlichen Pflichtteil von 1/4 des Gesamtgutes im Zusammenhang mit dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes im Zivilverfahren anfechten müssen, mit dem Ziel, nur noch 3?4 des Grundstücks Nr. x zu besitzen. Dies hat sie nicht getan. Eine Berufung auf Irrtum müsste im Übrigen als treuwidrig im Sinne von Art. 25 OR angesehen werden, was einer Berufung auf die Irrtumsanfechtung entgegenstehen würde. Abgesehen davon wäre die Frist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR schon längst abgelaufen. Tatsache ist und bleibt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entäusserung im Jahre 1998 Alleineigentümerin des Grundstücks war. Nur dies ist im vorliegenden Verfahren entscheidend. Indem die Ausgleichskasse für das Grundstück Nr. x einen Betrag von Fr. 590 500.- einsetzte, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Dieser Betrag entspricht mithin der Leistung der Beschwerdeführerin.
4. - Weiter fragt sich, wie hoch die Gegenleistung der Erwerber des Grundstücks Nr. x einzustufen ist. Hier steht die Anrechnung des Vorschusses der Erwerberinnen in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- unbestrittenermassen (zumindest seit dem Einspracheentscheid) fest. Die Einräumung des Wohnrechts an die Beschwerdeführerin ist als Gegenleistung grundsätzlich ebenfalls unbestritten. Es fragt sich hingegen, mit welchem Betrag dieses Wohnrecht in der Berechnung einzusetzen ist. Bestritten ist schliesslich auch die Höhe der anrechenbaren Grundpfandschulden.
a) Praxisgemäss ist für die wertmässige Ermittlung des Wohnrechts vom Mietwert der Wohnung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Errichtung des Wohnrechts auszugehen. Dieser Mietwert ist alsdann nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren (BGE 120 V 186 E. 4e). Ist - wie gesagt - nach dem novellierten Art. 17 Abs. 5 ELV für die Bewertung der Verzichtsgrundstücke der Verkehrswert massgebend, so ist folgerichtig auch beim Mietwert der Verkehrswert heranzuziehen, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt (BGE 122 V 398 E. 3a).
Die Ausgleichskasse ging von einem Mietwert von Fr. 8400.- pro Jahr aus. Dabei handelt es sich aber gemäss Berechnungsblatt "Liegenschaften" vom 8. Oktober 2008 um den Eigenmietwert, der nach steuerlichen Grundsätzen bemessen wurde. Auf diesen Betrag kann nicht abgestellt werden, da dieser Wert nicht dem Verkehrswert entspricht. Entscheidend ist vielmehr der Marktmietwert. Aus der Schatzungsanzeige des Schatzungsamts des Kantons Luzern vom 3. Januar 1996 geht hervor, dass der Mietwert der Fremdnutzung für das ganze Haus im Zeitpunkt der Entäusserung Fr. 36 320.- betrug. Da im Veräusserungsobjekt drei 4-Zimmer-Wohnungen (Parterre, 1. und 2. Stock) vorhanden sind (vgl. Ziff. 9 und 15 der öffentlichen Urkunde vom 25.9.1998), rechtfertigt es sich, für die wohnrechtsbelastete 4-Zimmer-Wohnung im Parterre 1?3, somit Fr. 12 107.-, einzusetzen. Dieser Mietwert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung umzurechnen. Hierbei ergibt sich der jeweils gültige Faktor gemäss dem Alter der Versicherten im Zeitpunkt der Begründung des Wohnrechts.
Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, somit im Jahre 1998, war die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1917) 81 Jahre alt. Gemäss der seit 1991 gültigen und hier anwendbaren Tabelle (AHI 1994 S. 17) ergibt sich für die Beschwerdeführerin ein Kapitalisierungsfaktor von 9.3607 (1000/106.83). Unter Anwendung dieses Faktors beträgt der kapitalisierte Wert des Wohnrechts aufgerundet Fr. 113 330.- (Fr. 12 107.- 3 9.3607). Auf den von der Ausgleichskasse Luzern verwendeten Wert von Fr. 78 630.- (vgl. Berechnungsblatt "Liegenschaften" vom 8.10.2008) kann demgegenüber nicht abgestellt werden.
b) Eine weitere Divergenz besteht bezüglich der Höhe der anrechenbaren Hypothekarschulden. Während die Beschwerdeführerin die aktuell auf Grundstück Nr. x lastenden Grundpfandschulden der Erwerber in der Höhe von Fr. 65 000.- berücksichtigt haben will (vgl. Rechnung der Raiffeisenbank Steinhausen vom 24.6.2008), lässt die Ausgleichskasse Luzern bloss einen Betrag von Fr. 30 000.- zu. Da für die Bewertung des (Verzichts-)Vermögens jedoch - wie erwähnt - die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung entscheidend sind (vgl. E. 3b hievor), können nicht die heutigen, sondern nur die im Jahre 1998 bestehenden Grundpfandschulden herangezogen werden. Abgesehen davon ist zu ergänzen, dass es sich gemäss Rechnung der Raiffeisenbank Steinhausen vom 24. Juni 2008 beim Betrag von Fr. 65 000.- um Schulden der Erwerber und nicht um jene der Beschwerdeführerin handelt. Die Darlehensschuld bei der Obwaldner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 30 000.- ist im Zeitpunkt der Veräusserung ausgewiesen (vgl. öffentliche Urkunde vom 25.9.1998) und daher - in Übereinstimmung mit dem Vorgehen der Ausgleichskasse Luzern - als Teil der Gegenleistung zu berücksichtigen.
c) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beläuft sich die Gegenleistung auf insgesamt Fr. 169 330.- (Vorschuss der Erwerberinnen in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- + kapitalisierter Wert des Wohnrechts von Fr. 113 330.- + Darlehensschuld der Beschwerdeführerin von Fr. 30 000.-). Dieser Betrag ist somit höher als die von der Ausgleichskasse Luzern berechnete Summe von Fr. 134 630.-.
d) Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin für die Veräusserung ihres Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, keine adäquate Gegenleistung erhielt. Rechtsgrund für die Veräusserung des Grundstücks war gemäss öffentlicher Urkunde vom 25. September 1998 ein Erbvorbezug. Bei dem die Gegenleistung übersteigenden Betrag handelt es sich somit um eine Schenkung im Sinne von Art. 239ff. OR. Aus den Akten ist für diese Schenkung keine rechtliche Verpflichtung erkennbar, was auch von der Beschwerdeführerin gar nie behauptet wurde.
5. - Bei der Gegenüberstellung von Leistung (Fr. 590 500.-) und Gegenleistung (Fr. 169 330.-) ergibt sich ein (Verzichts-)Vermögen von Fr. 421 170.-. Im Vergleich hiezu hat die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin ein (Verzichts-)Vermögen von Fr. 454 000.- aufgerechnet. Diesbezüglich ist die EL-Berechnung der Ausgleichskasse zu beanstanden und zu berichtigen. Im Ergebnis wirkt sich das tiefere (Verzichts-)Vermögen einerseits beim Vermögensverzehr und andererseits beim Zins auf Vermögensverzicht aus; diese Werte sind bei der EL-Berechnung ebenfalls nach unten zu korrigieren. Ob sich allerdings infolge dieser Korrektur ein EL-Anspruch ergibt, bleibt nachfolgend noch zu prüfen.
6. - Die Beschwerdeführerin hat die gesamten Ausgabenpositionen, bei den Einnahmen die Positionen "AHV-Rente" und "Vermögensertrag (Brutto)" sowie beim anrechenbaren Vermögen die Positionen "Sparguthaben", "Verminderungsbetrag Vermögensverzicht", "Liegenschaft" und "Freibetrag" nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (BGE 116 V 329 E. 1; E. 1b hievor). Dagegen sind - infolge des gemäss den vorstehenden Erwägungen auf Fr. 421 170.- herabgesetzten (Verzichts-)Vermögens - der Zinsertrag aus Vermögensverzicht und der Vermögensverzehr neu zu berechnen. Bei der Position "Leistung Krankenversicherung (Heim)" setzt die Beschwerdeführerin in ihrer beschwerdeweise vorgebrachten EL-Berechnung - ohne weitere Begründung - Fr. 0.- ein. Die Ausgleichskasse Luzern hat bei dieser Position einen Betrag von Fr. 16.- pro Tag in die EL-Berechnung einbezogen. Dieser Betrag entspricht genau der Pflichtleistung der Krankenkassen bei BESA-Grad 1 (vgl. Vertrag der Pflegeheime mit der santésuisse vom 30.11.2007). Die Beschwerdeführerin benötigt gemäss der Bestätigung des Alterszentrums Staffelnhof in Luzern-Reussbühl vom 8. Juli 2008 BESA-Stufe 1c. Der Betrag von Fr. 16.- pro Tag bzw. Fr. 5840.- pro Jahr ist somit ausgewiesen. Da die Beschwerdeführerin nicht weiter vorbringt, inwiefern der angerechnete Betrag falsch sein soll, ist ohne weiteres auf den von der Ausgleichskasse Luzern verwendeten Betrag abzustellen.
Aufgrund des Gesagten ist die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende EL-Berechnung wie folgt zu korrigieren:
EL-Anspruch ab April 2008:
Ausgaben (unverändert)
Total anrechenbare Ausgaben Fr. 65 941.-
Einnahmen
AHV-Rente Fr. 23 364.-
Vermögensertrag (Brutto) Fr. 214.-
Zinsertrag aus Vermögensverzicht
(0,6% auf Fr. 421170.- minus Fr. 90000.-) Fr. 1 987.-
Leistung Krankenversicherung (Heim) Fr. 5 840.-
Vermögen
Sparguthaben Fr. 108 491.-
Aufrechnung bei (Verzichts-)Vermögen Fr. 421 170.-
./. Verminderungsbetrag Fr. 90 000.-
Liegenschaft Fr. 13 775.-
Total Vermögen Fr. 453 436.-
./. Freibetrag Fr. 25 000.-
Anrechenbares Vermögen Fr. 428 436.-
Vermögensverzehr 1?5 Fr. 85 687.-
Total anrechenbare Einnahmen Fr. 117 092.-
Mehreinnahmen Fr. 51 151.-
EL-Anspruch ab Juni 2008:
Ausgaben (unverändert)
Total anrechenbare Ausgaben Fr. 76 891.-
Einnahmen
AHV-Rente Fr. 23 364.-
Vermögensertrag (Brutto) Fr. 214.-
Zinsertrag aus Vermögensverzicht
(0,6% auf Fr. 421170.- minus Fr. 90000.-) Fr. 1 987.-
Leistung Krankenversicherung (Heim) Fr. 5 840.-
Vermögen
Sparguthaben Fr. 108 491.-
Aufrechnung bei (Verzichts-)Vermögen Fr. 421 170.-
./. Verminderungsbetrag Fr. 90 000.-
Liegenschaft Fr. 13 775.-
Total Vermögen Fr. 453 436.-
./. Freibetrag Fr. 25 000.-
Anrechenbares Vermögen Fr. 428 436.-
Vermögensverzehr 1?5 Fr. 85 687.-
Total anrechenbare Einnahmen Fr. 117 092.-
Mehreinnahmen Fr. 40 201.-
Gestützt auf die vorstehenden Berechnungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin infolge Mehreinnahmen in der Höhe von Fr. 51 151.- (ab April 2008) bzw. von Fr. 40 201.- (ab Juni 2008) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. Die Mehreinnahmen sind allerdings etwas kleiner als von der Ausgleichskasse Luzern berechnet, weshalb die Ausgleichskasse Luzern in zukünftigen Berechnungen auf diese Zahlen abzustellen hat.
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